Satzung des Fördervereins Bibliothek Lich
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Förderverein Bibliothek Lich“.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lich.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingelegt, das am endet.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Errichtung und des Betriebes der Stadtbibliothek Lich; insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages. Der Verein unterstützt die Bibliothek in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei Veranstaltungen und beim Betrieb der Bibliothek und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit. Die Gelder sollen insbesondere für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden. Alle Aktivitäten finden in enger Zusammenarbeit mit der Bibliotheksleitung statt. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Vergabe eines Licher Literaturpreises an eine deutschsprachige Schriftstellerin oder einen deutschsprachigen Schriftsteller. Außerdem leistet er personelle und zusätzliche finanzielle Unterstützung im Rahmen der Vergabe des Licher Literaturpreises, und zwar in enger Kooperation mit der Licher-Literaturpreis-Stiftung. Hierfür stellt er Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sächlicher Mittel sowie ideeller und personeller Hilfe.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften als juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe von Name, Beruf (Stand), Geburtsdatum und ständigem Wohnsitz beim Vorstand schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen dazu die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe nachzuweisen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes. Der Ausschluss ist möglich bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Über einen Widerspruch des Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den zu zahlenden Jahresbeitrag reduzieren oder z.B. wegen ehrenamtlicher Mithilfe erlassen.
- Für Beiträge und Spenden werden Spendenquittungen erteilt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus fällig, zahlbar bis spätestens zum 01.04. des Jahres. Im Beitrittsjahr ist der Beitrag spätestens vier Wochen nach Beitritt zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im „Licher Wochenblatt“ ein. Nicht im Erscheinungsgebiet des „Licher Wochenblattes“ wohnende Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung der Wahl es Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von außerordentlichen Beiträgen
- Behandlung von Anträgen
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
- In der Regel leitet der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in die Mitgliederversammlung. Bei Abwesenheit beider der/die Schatzmeisterin. Ist auch diese/r nicht anwesend, leitet der/die Schriftführerin die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu elf Mitgliedern, nämlich:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- bis zu sieben Beisitzer/innen
- Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des betreffenden Vorstandsmitglieds.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und entscheidet über seine Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
- Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter/der Leiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3-Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen, muss in der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lich, verbunden mit der Auflage, dieses zur Förderung der Bibliothek zu verwenden.